Kosten und Preise für meine Behandlungen als Heilpraktiker

Preise mit einer Übersicht meiner Behandlungen und Kosten für meine Leistungen als Heilpraktiker.

Weiter unten finden Sie die genauen Informationen zur Vergütung, sowie meine Honorartabelle.

Kosten und Vergütung für meine medizinischen Leistungen als Heilpraktiker

Das Honorar berechnet sich nach dem jeweiligen Zeitaufwand der Behandlung. Vereinbart wird eine Vergütung in Höhe von 45 € je halber Stunde (30 Minuten). 

Material- und Sachkosten werden gesondert berechnet.

Das unverbindliche Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) kommt nicht zur Anwendung.

Da jede Behandlung individuell verläuft, kann die Therapiedauer variieren. Der Behandler informiert den Patienten, sofern aus therapeutischer Sicht eine Veränderung der Therapiedauer ersichtlich wird.

(Zur Abrechnung mit einer privaten Krankenversicherung entnehmen Sie bitte die Honorare aus meiner individuellen Gebührentabelle weiter unten.)

 

Hinweis zur Erstattung der Behandlungskosten von Heilpraktiker Leistungen

Es existieren keine gesetzlichen Vorgaben für die Vergütung einer Heilpraktikerbehandlung, z.B. in Form einer staatlichen Gebührenverordnung. Private Krankenversicherungen begrenzen ihre Erstattungen oftmals auf die Sätze des sogenannten „Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker“. Hierbei handelt es sich um eine Liste mit den statistischen Durchschnittswerten über die Honorarhöhe der dort aufgeführten naturheilkundlichen Heilpraktiker-Standardbehandlungen. Die dortigen Sätze stammen jedoch aus dem Jahr 1985 und wurden seitdem nicht angepasst. Aus diesem Grund können wir unsere Leistungen nicht nach diesen Sätzen abrechnen. Wir haben uns deshalb für eine Abrechnung nach Zeiteinheiten entschieden; dies ermöglicht eine nachvollziehbare, transparente und faire Vergütung.


Ferner möchten wir Sie auf folgende Aspekte der Erstattung unserer Leistungen hinweisen:

Heilpraktiker nehmen nicht am System der gesetzlichen Krankenversicherung teil. Deshalb erfolgt bei gesetzlich krankenversicherten Patienten in der Regel keine Erstattung von Heilpraktiker-Behandlungskosten durch gesetzliche Krankenkassen. Einzelne Krankenkassen beteiligen sich jedoch im Wege einer freiwilligen Satzungsleistung an den Behandlungskosten. Da dies eine Einzelfallprüfung durch die Krankenkasse voraussetzt, wird dem Patienten dringend empfohlen, sich vor Aufnahme der Behandlung bei seiner Krankenkasse über die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer (teilweisen) Übernahme der Behandlungskosten zu informieren.

Mitglieder privater Krankenkassen, privat zusatzversicherte und beihilfeberechtigte Patienten können einen (teilweisen) Erstattungsanspruch ihrer Behandlungskosten gegenüber ihrer Versicherung bzw. dem Beihilfeträger haben. Eine Erstattung durch einen Kostenträger ist von den jeweils vereinbarten Leistungsvoraussetzungen bzw. Tarifmerkmalen abhängig. Grundsätzlich werden nur solche Behandlungskosten erstattet, die gemäß § 1 Abs. 2 der AVB / MB/KK 2009 als medizinisch notwendig eingestuft werden. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass dieser Punkt bei Heilpraktikerbehandlungen oftmals umstritten ist. Sofern Therapieangebote schulmedizinisch nicht anerkannt bzw. umstritten sind, besteht in der Regel keine Leistungspflicht der privaten Krankenversicherung. Klären Sie diese Frage unbedingt vor Aufnahme der Behandlung.

Das Erstattungsverfahren hat der Patient gegenüber seiner Versicherung stets eigenverantwortlich durchzuführen. Die Erstattungen durch Kostenträger können entsprechend dem jeweiligen Tarif beschränkt sein (z.B. auf die Sätze des Gebührenverzeichnisses). Aus diesem Grund kann der Rechnungsbetrag den Erstattungsbetrag übersteigen. Etwaige Differenzen zwischen den Erstattungen des Leistungsträgers und dem vertraglich vereinbarten Heilpraktiker-Honorar sind als Eigenanteil vom Patienten zu tragen.

Die Ergebnisse sämtlicher Erstattungsverfahren haben keinen Einfluss auf das vereinbarte Honorar. Der Honoraranspruch des Behandlers ist vom Patienten unabhängig von jeglicher Versicherungs- und/oder Beihilfeleistung in voller Höhe zu begleichen.

 

Kosten Ausfallhonorar

Bei nicht in Anspruch genommenen, fest vereinbarten Behandlungsterminen schuldet der Patient dem Behandler ein Ausfallhonorar in Hohe von 50 €. Der Ausfallbetrag ist sofort fällig. Verspätet sich der Patient mehr als 15 Minuten, besteht kein Anspruch auf Durchführung der Behandlung. Satz 1 gilt in diesem Fall entsprechend.

Die vorstehenden Zahlungsverpflichtungen treten nicht ein, wenn der Patient mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin absagt oder ohne sein Verschulden am (rechtzeitigen) Erscheinen verhindert ist. Der Nachweis, dass kein Schaden oder nur ein wesentlich niedrigerer entstanden sei, bleibt hiervon unberührt. Ebenso der Nachweis eines höheren Schadens durch den Behandler.

Individuelle Gebührenrabelle 2024 - Heilpraktiker Kosten

Honorartabelle Kosten Heilpraktiker Mainka
Honorartabelle Kosten Heilpraktiker Mainka
Honorartabelle Kosten Heilpraktiker Mainka

Rein kosmetische oder ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikation, werden je nach Behandlungsaufwand und eingesetzter Behandlungsmethode berechnet. Sie unterliegen der Umsatzsteuer in Höhe von 19%.

Gerne erläutern wir Ihnen die Kosten genau in einem persönlichen Gespräch.

Sollten Sie über eine Zusatzversicherung für Heilpraktiker verfügen, können die Kosten für rein medizinische Behandlungen nach meiner individuellen Gebührentabelle mit Gebührenziffer abgerechnet werden.

Share by: